Erträge aus Kapitalvermögen

Kapitalerträge müssen seit 2011 nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, sofern sie unter dem geltenden Freibetrag (801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) liegen und der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Wenn der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, behält die Bank keine Kapitalertragsteuer ein. Seit 01.01.2013 müssen Banken diese Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Kapitalerträge werden seit 2012 generell bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen bzw. von Höchst- oder Freibeträgen, beispielsweise für absetzbare Spenden oder für im Ausland studierende, volljährige Kinder, nicht mehr mit einbezogen.

Zukünftig spielen auch Kapitaleinkünfte der Kinder bei der Einkommensteuer der Eltern, beim Kindergeld, den Riester-Zulagen oder ähnliches steuerrechtlich keine Rolle mehr.

Lediglich dann, wenn es um Unterhaltsfragen geht, werden Kapitaleinkünfte der Kinder mit berücksichtigt.

Freistellungsaufträge

Seit dem 01. 01.2016 sind Freistellungsaufträge nur noch mit der Steuer-Identifikationsnummer des Sparers gültig.

Hinweis:

Prüfen Sie Ihre Freistellungsaufträge und teilen Sie Ihrer Bank gegebenenfalls Ihre Steuer-ID umgehend mit. Banken sind nicht verpflichtet, diese bei den Kunden abzufragen.

Neue Fondsbesteuerung ab 2018

Im Sommer 2016 hat der Bundesrat einer Reform der Investmentfondsbesteuerung für deutsche Fonds zugestimmt, die die Erträge vieler Sparer und Fondsanleger schmälern wird.

Spürbar werden viele Veränderungen erst ab 2018, dennoch sollten Anleger schon jetzt planen.

Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

- Der Bestandsschutz für Altanlagen (Fonds aus der Zeit vor 2009 sollten steuerfrei bleiben), der mit der Einführung der Abgeltungsteuer versprochen wurde, wird nun doch eingeschränkt.

Das bedeutet, auch Altanlagen müssen zukünftig versteuert werden, jedoch gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro. Damit zahlen nur diejenigen Steuern, die ein Vermögen angespart haben.

- Alle in Deutschland aufgelegten Fonds müssen ab 2018 für Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne auf inländische Immobilien 15 Prozent Körperschaftssteuer plus Solidaritätsbeitrag abführen, bevor sie Erträge an den Anleger auszahlen.

Je nach Art des Fonds führt die Bank zum Ausgleich weniger Abgeltungssteuer ab.

- Für offene Immobilienfonds entfällt ab 2018 die Haltefrist von 10 Jahren bei inländischen Immobilien.

Bislang sind Gewinne aus dem Verkauf solcher Bestandsimmobilien auf Fondsebene steuerfrei, ab 2018 werden sie grundsätzlich steuerpflichtig. Lediglich für Immobilien, die am 01.01.2018 bereits 10 Jahre und länger im Fondsbestand sind, bleiben die Gewinne bei Verkauf steuerfrei.

- Ausländische thesaurierende Fonds (Wiederanlage der Erträge im Fondsvermögen) werden steuerlich ab 2018 so einfach zu handhaben sein, wie inländische Fonds.

Der Sparer muss nicht mehr alle notwendigen Informationen zum Fonds selbst besorgen und Jahre aufbewahren. Ab 2018 wird bei diesen Fonds vorab eine Steuerpauschale abgeführt, die auf Fondsebene ermittelt wird.

- Zudem gibt es für viele Fonds künftig Teilfreistellungen. Das bedeutet, die Anleger müssen auf ihre verbleibenden Erträge nicht mehr die komplette Abgeltungssteuer zahlen, da die Erträge ja bereits auf Fondsebene besteuert werden.

Privatanleger bekommen für reine Aktienfonds 30 Prozent der Erträge freigestellt.

Bei Immobilienfonds, die überwiegend in deutsche Immobilien anlegen, beträgt die Freistellung 60 Prozent und 80 Prozent, wenn der Fonds überwiegend im Ausland investiert.

Bei Mischfonds, die mindestens zu 25 Prozent in Aktien investiert sind, beträgt die Teilfreistellung 15 Prozent.

Die Teilfreistellungen gewährt das Finanzamt auf Ausschüttungserträge und Gewinne aus Verkauf oder Rückgabe von Anteilen. Die bei thesaurierenden Fonds fällige Vorabpauschale wird später mit Teilfreistellungen verrechnet.

Die neue Fondsbesteuerung ab 2018 bedeutet aber vor allem für Kleinanleger mit deutschen Fonds eine versteckte Steuererhöhung und geringere Erträge. Wer den Sparerfreibetrag nicht ausschöpft (Kapitalerträge unter 801 Euro/Jahr) oder seiner Bank eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt hat, um keine Steuern abführen zu müssen, hat das Nachsehen.

Diese Sparer müssen zukünftig geringere Erträge hinnehmen und können die als Ausgleich gedachte Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer nicht nutzen.

Sparer mit fondsgebundenen oder klassischen Lebens- bzw. Rentenversicherungen und Fondsanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind indirekt ebenfalls von der neuen Fondsbesteuerung betroffen, denn sie können die Teilfreistellung der Erträge auch nicht nutzen.

Riester- und Rürup-Fondssparpläne sollen für den Sparer auch zukünftig in der Ansparphase steuerfrei bleiben. Dafür müssen Investmentfonds die Steuerbefreiung für diese Anteile jedoch separat beantragen.

Dieser zusätzliche bürokratische Aufwand wird vermutlich die zertifizierten Altersvorsorgeverträge (Riester und Rürup) verteuern und damit auch die Erträge für den Sparer schmälern.

Detaillierte Infos dazu finden Sie unter: https://www.test.de/Neue-Fondsbesteuerung-Fuer-viele-Anleger-wirds-teurer-5069334-0/

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