Rund um Auto und Verkehr

Autofahrer - bundesweite Kennzeichenmitnahme

Bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbereich ist seit 01.01.2015 kein neues Kennzeichen mehr erforderlich.

Fahrzeughalter, die ihren Wohnsitz innerhalb Deutschlands wechseln, müssen ihr Fahrzeug zwar beim zuständigen Straßenverkehrsamt ummelden, können jedoch selbst entscheiden, ob sie sich ein neues Kennzeichen zuteilen lassen oder das bestehende weiter führen wollen.

Verbandskästen im Auto

Seit 01.01.2014 müssen neu produzierte Verbandskästen zusätzlich zwei Feuchttücher zur Hautreinigung und ein 14-teiliges Pflaster-Set (gemäß DIN 13164) enthalten.

Alte Verbandskästen, die vor dem 01.01.2014 produziert wurden und noch bis zum Jahreswechsel 2014/2015 verkauft werden dürfen, müssen ab 01.01.2015 mit dem zusätzlichen Inventar aufgestockt werden, da dieses dann für alle Verbandskästen verbindlich wird.

Neue Regelung für Elektroautos

Bis Ende 2015 galt für Elektroautos eine zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese wurde zum 01.01.2016 auf fünf Jahre reduziert.

Im Oktober 2016 hat dann der Bundesrat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Mobilität im Straßenverkehr“ zugestimmt und damit die Reduzierung der Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben.

Das heißt, für alle Elektrofahrzeug-Erstzulassungen seit 1.1.2016 gilt wieder eine zehnjährige Steuerbefreiung.

Begünstigt sind nicht nur reine Elektrofahrzeuge, sondern auch Brennstoffzellenfahrzeuge sowie technisch angemessene und verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen.

Bisher galt das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (oder eines verbundenen Unternehmens) als geldwerter Vorteil und musste demnach vom Arbeitnehmer versteuert werden.

Ab dem Lohnzahlungszeitraum 2017 (befristet bis Ende 2020) ist es steuerfrei, sofern der Arbeitnehmer die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohnbekommt.

Diese Vergünstigung gilt auch für das Aufladen zulassungspflichtiger Elektro-Fahrräder (Pedelecs) mit mehr als 25 km/h sowie für eine betriebliche Ladevorrichtung, die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.

Zudem werden Elektro-Neufahrzeuge mit einem Listenpreis von maximal 60.000 Euro mit einer Kaufprämie, dem sogenannten Umweltbonus, gefördert.

Für reine Elektroautos beträgt die Kaufprämie 4.000 Euro, für Plug-In Hybride 3.000 Euro. Die Förderung läuft bis 2019 bzw. bis der Fördertopf leer ist.

Seit dem 02.07.2016 können Autokäufer ihre Anträge auf Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.

Änderungen für Motorradfahrer

Motorräder, die eine Typgenehmigung erhalten, müssen seit 01.01.2016 die Abgasvorschriften der Euro-4-Norm erfüllen. Das betrifft Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimeter oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 45 Km/h. Ab 2020 gelten dann die Vorschriften der Abgasnorm Euro-5.

Zudem müssen neue Motorräder seit 2016 zusätzlich über ABS oder ein sogenanntes Kombi-Bremssystem verfügen. Zunächst betrifft das nur Motorräder mit einem Hubraum über 50 Kubikzentimetern oder einer Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h. Ab 2017 gilt die ABS-Pflicht für alle neu zugelassenen Motorräder.

Alte Motorräder müssen nicht nachgerüstet werden.

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