Rund um Versicherungen

Krankenversicherungsbeiträge

Grundsätzlich können die Beiträge zu gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen von den steuerpflichtigen Einnahmen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Selbst getragene Krankheitskosten können jedoch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn ein Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung vereinbart wurde.

Sie sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann abzugsfähig, wenn die zumutbare Eigenbelastung, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig ist, überschritten wird.

Elektronische Gesundheitskarte

Seit 01.01.2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte (mit Foto) als Versicherungsausweis für die Behandlung beim Arzt auf Rechnung der gesetzlichen Krankenkasse.

Anspruch auf zeitnahen Termin beim Facharzt

Nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz haben gesetzlich Krankenversicherte seit 2016 einen Anspruch auf einen zeitnahen Termin beim Facharzt. Vorgesehen ist eine Wartezeit von maximal vier Wochen.

Seit dem 23.01.2016 sollen neu eingerichtete Termin-Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen helfen, möglichst binnen einer Woche einen Termin beim Orthopäden oder Neurologen zu bekommen. Ist das nicht möglich, muss die Servicestelle dem Patienten eine Untersuchung in einem Krankenhaus ermöglichen.

Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen sind dabei ausgenommen.

Recht auf zweite ärztliche Meinung

Patienten haben seit dem 01.01.2016 einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige, ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten, planbaren Eingriffen. Das betrifft vor allem solche Krankheitsbilder, bei denen die Gefahr einer unnötigen Operation besteht.

Unisex-Tarife:

Die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen wurde bis Ende 2012 bei der Kalkulation von privaten Versicherungstarifen in so genannten Bisex-Tarifen berücksichtigt.

Je nach Geschlecht gab es unterschiedlich hohe Prämien und Leistungen.

Da dies gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen verstößt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 1. März 2011 entschieden (Az. C-236/09), dass die Versicherer ab 21.12.2012 geschlechtsneutrale Tarife, so genannte Unisex-Tarife anbieten müssen.

Damit zahlen Männer und Frauen für neu abgeschlossene Versicherungsverträge ab diesem Stichtag den gleichen Beitrag und erhalten die gleiche Leistung. Dadurch ist es für Männer in der Regel preisgünstiger und für Frauen etwas teurer geworden.

Für bestehende Versicherungsverträge, die bereits vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, hat sich durch das EuGH-Urteil erst einmal nichts geändert.

Sofern keine ‚gravierenden‘ Änderungen am laufenden Vertrag vorgenommen werden, bleiben die bisher gültigen Konditionen und Leistungen bestehen.

Das ändert sich in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Durch das Pflegestärkungsgesetz II gibt es ab 01.01.2017 grundlegende Neuerungen bei der Pflege:

- es wird ein neuer 'Pflegebedürftigkeitsbegriff' eingeführt, der neben körperlichen auch geistige und psychische Beeinträchtigungen in gleichem Maß berücksichtigt,

- die bis Ende 2016 gültigen 3 Pflegestufen werden durch 5 Pflegegrade ersetzt, niemand wird schlechter gestellt als vorher und die Überleitung soll automatisch erfolgen.

Auch die 5 neuen Pflegegrade richten sich danach, wie viel Hilfe ein Mensch benötigt. Jedoch orientieren sie sich zukünftig am Grad der Selbständigkeit und nicht mehr am benötigten Zeitaufwand, wie bisher bei den Pflegestufen.

Es geht also zukünftig um die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen, was derjenige noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt.

Überblick über die 5 Pflegegrade und deren Leistungen ab 01.01.2017:

Pflegegrad 1 Für Personen mit geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, nur für Neueinstufungen

Menschen, die noch nicht pflegebedürftig sind, im Alltag jedoch Hilfe (z.B. bei der Haushaltsführung, dem Verlassen der Wohnung ect.) benötigen, haben zukünftig Anspruch auf den Entlastungsbetrag

bis zu 125 Euro/Monat

Pflegegrad 2 Für Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegeld 316 Euro, Pflegesachleistungen 689 Euro, Tages- und Nachtpflege 689 Euro, vollstationäre Pflege 770 Euro

Pflegegrad 3 Für Personen mit schwerer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegeld 545 Euro, Pflegesachleistungen 1.298 Euro, Tages- und Nachtpflege 1.298 Euro, vollstationäre Pflege 1.262 Euro

Pflegegrad 4 Für Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegeld 728 Euro, Pflegesachleistungen 1.612 Euro, Tages- und Nachtpflege 1.612 Euro, vollstationäre Pflege 1.775 Euro

Pflegegrad 5 Für Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegeld 901 Euro, Pflegesachleistungen 1.995 Euro, Tages- und Nachtpflege 1.995 Euro, vollstationäre Pflege 2.005 Euro

Je höher der Pflegegrad, desto höher sind auch die Leistungen, die Pflegebedürftige erhalten.

Kurzzeitpflege in den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5

1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr

Im Pflegegrad 1 Anspruch nur über den Entlastungsbetrag

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen in allen Pflegegraden (1, 2, 3, 4 und 5)

214 Euro/Monat

Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen wie beispielsweise Rollstuhlrampen oder Türverbreiterungen in allen Pflegegraden (1, 2, 3, 4 und 5)

bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme

Kurzzeitige Freistellung + Pflegeunterstützungsgeld

Bei einem plötzlichen Pflegefall eines Angehörigen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die sofortige Freistellung vom Job (Auszeit für das Krisenmanagement) für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen.

Seit 2015 besteht während dieser Zeit auch Anspruch auf "Pflegeunterstützungsgeld" in Höhe von rund 90 Prozent seines Nettoentgelts.

Hat der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, erhöht sich der Anspruch auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, maximal 101,50 Euro pro Tag (2017).

Dieses wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen bezahlt. Der Anspruch besteht für alle pflegenden Arbeitnehmer, unabhängig von Betriebsgröße oder Dauer der Beschäftigung.

Pflegezeit für ein halbes Jahr

Pflegende Arbeitnehmer haben zudem das Recht auf eine sechsmonatige Pflegezeit, wenn Angehörige längere Zeit gepflegt werden müssen und der pflegende Arbeitnehmer für ein Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten tätig ist.

Anders als bei der Familienpflegezeit können Arbeitnehmer bei der Pflegezeit zwischen Auszeit und Teilzeit wählen.

Zudem müssen pflegende Arbeitnehmer die unterschiedlichen Ankündigungsfristen gegenüber dem Arbeitgeber (10 Tage für die Pflegezeit, 8 Wochen für die Familienpflegezeit) beachten. Familienpflegezeit

Wenn die Pflege eines Angehörigen über längere Zeit erforderlich ist, haben Arbeitnehmer seit 2015 einen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden, für die Dauer von höchstens 24 Monaten.

Die Familienpflegezeit können nur Arbeitnehmer nutzen, die in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten tätig sind.

Alle Regelungen gelten für Arbeitnehmer nur bei der Pflege 'naher Angehöriger'. Dazu zählten bisher:

• Ehegatten und Lebenspartner, • Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, • Großeltern, Eltern und Geschwister, • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkelkinder, • Schwiegereltern und Schwiegerkinder,

Der Angehörigenbegriff wurde 2015 erweitert und gilt seit dem auch für

• Stiefeltern, • Schwäger und Schwägerinnen, sowie • homosexuelle Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft.

Mit dem 2015 neu eingeführten Pflegevorsorgefonds, der aus einem Teil der Beitragseinnahmen aufgebaut wird, sollen in 20 Jahren die Pflegekosten für die geburtenstarken Jahrgänge 1957 bis 1967 finanziert werden.

Detaillierte Infos zu den Änderungen bei der Pflegeversicherung finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale: https://www.verbraucherzentrale.de/Pflege-2017

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