Für Wohneigentümer und Vermieter

Energieeinsparverordnung

Die im Oktober 2013 beschlossene Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) ist im Frühsommer 2014 in Kraft getreten. Sie regelt unter anderem die energetischen Anforderungen an Neubauten, deren zulässiger Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 01.01.2016 um 25 Prozent sinken soll. Davon ausgenommen sind Bestandsgebäude.

Für Hausbesitzer wurde mit der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) auch die Austauschpflicht alter Heizkessel erweitert.

Davon betroffen sind allerdings nur so genannte Konstant-Temperaturheizkessel, die älter als 30 Jahre sind bzw. vor 1985 eingebaut wurden. Diese mussten ab 2015 außer Betrieb genommen bzw. durch neue Kessel ersetzt werden. Für effiziente Brennwert- und Niedertemperaturkessel trifft dies jedoch nicht zu.

Bis Ende 2015 mussten Hausbesitzer zudem die oberste Geschossdecke oder das Dach ihres Hauses dämmen, so-fern diese Räume nicht beheizt werden.

Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind davon ausgenommen, außer bei einem Eigentümerwechsel. In dem Fall muss der neue Eigentümer beispielsweise inner-halb von 2 Jahren den Kessel austauschen.

Energieausweise müssen nach der EnEV 2014 um Energieeffizienzklassen erweitert werden. Das gilt jedoch nur für neue Energieausweise, die nach dem Inkrafttreten der EnEV 2014 für Wohngebäude ausgestellt werden.

Seit 2014 muss der Energieausweis auch schon zum Besichtigungstermin für das Kauf- bzw. Mietobjekt vorgelegt und später dem Mieter oder Käufer eine Kopie bzw. das Original ausgehändigt werden.

Zudem müssen Hausbesitzer mit einem neuen Energieausweis, die eine Anzeige zum Kauf oder zur Vermietung Ihrer Immobilie aufgeben, die im neuen Energieausweis erfassten energetischen Kennwerte bereits in der Anzeige angeben.

Vermietung und Verpachtung

Wer einem Verwandten oder Angehörigen eine Wohnung günstiger überlässt, sollte ab dem 1. Januar 2012 mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen.

Der Hintergrund liegt darin begründet, dass das Finanzamt die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen (wie beispielsweise die Darlehenszinsen oder Instandhaltungskosten) ansonsten nicht in vollem Umfang als Werbungskosten anerkennt.

Beträgt die vereinbarte Miete seit 2012 also weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten), so können die Aufwendungen auch nur noch anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Vermieterbescheinigung

Mieter konnten sich seit 2002 auch ohne Bestätigung des Vermieters beim Einwohnermeldeamt anmelden. Sie mussten also nicht nachweisen, dass sie tatsächlich unter der Adresse leben, unter der sie gemeldet sind. Damit ist seit 01.11.2015 Schluss.

Seit diesem Stichtag gilt das neue Bundesmeldegesetz (BMG). Danach benötigen Mieter wieder eine so genannte Vermieterbescheinigung, die sie der Meldebehörde vorlegen müssen.

Vermieter sind verpflichtet, den Ein- und Auszug binnen 2 Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Bei Ausstellung von Scheinanmeldungen müssen Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Schornsteinfeger bieten mehr Leistungen

Nach dem ‚Schornsteinfegerhandwerksgesetz‘ dürfen Deutschlands Schornsteinfeger seit 2013 auch Dienstleistungen wie Energieberatungen anbieten, die über den klassischen Aufgabenbereich des Schornsteinfegers hinausgehen.

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