Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Helfer

Ehrenamtliches Engagement lohnt sich nicht nur für gemeinnützige Einrichtungen, sondern auch für die ehren-amtlichen Helfer selbst. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür zwei unterschiedliche Regelungen vor.

Wer ehrenamtlich als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich, Künstler, Pfleger von alten, kranken oder behinderten Menschen oder in der freiwilligen Feuerwehr tätig ist, kann eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, den so genannten Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) erhalten.

Dieser Freibetrag wurde zum 01.01.2013 rückwirkend um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht.

Daneben gibt es noch den Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG), der gegenüber dem Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich begrenzt ist.

Dieser Freibetrag kann von ehrenamtlich tätigen Personen in Anspruch genommen werden, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig sind, jedoch keine pädagogisch ausgerichtete oder pflegende Tätigkeit ausüben und dadurch die Voraussetzungen für den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro/Jahr nicht erfüllen.

Auch der Ehrenamtsfreibetrag wurde rückwirkend zum 01.01.2013 erhöht, um 220 Euro auf 720 Euro/Jahr.

Beide Beträge sind zudem sozialabgabenfrei.

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