Arbeitnehmer Sparzulage

Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bekommen Arbeitnehmer vom Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese betragen:

20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr bei Ledigen und 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr bei Verheirateten. Liegt das zu versteuernde Ein-kommen darüber, gibt es keine Arbeitnehmer Sparzulage.

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind bis zu 870 Euro mit Sparzulage begünstigt.

Beispiel: Fürs Bausparen können Sie jährlich 470 Euro mit 9% Sparzulage anlegen und fürs Beteiligungssparen nochmal zusätzlich 400 Euro mit 20% Sparzulage.

Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage wurde bislang vom Sparer mit der Anlage VL beim Finanzamt eingereicht.

Zukünftig wird die Anlage VL durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ersetzt. Diese wird von dem entsprechenden Institut erstellt.

Der Arbeitnehmer muss lediglich seine steuerliche Identifikationsnummer angeben und dem Institut, bei dem er seine vermögenswirksamen Leistungen angelegt hat, sei-ne Einwilligung zur Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung an das Finanzamt geben.

Das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung soll laut Bundesfinanzministerium erstmals angewendet werden für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2016 angelegt werden.

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