Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt auch eine Änderung der Bestimmungen für die kurzfristige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung.
Dabei kann es sich auch um einen Mini-Job handeln.
Kurzfristig Beschäftigte dürfen seit Januar 2015 im Laufe eines Kalenderjahres nun drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten, anstatt bisher zwei Monate oder 50 Tage.
Die Ausweitung der Zeitgrenzen gilt für Beschäftigungsverhältnisse, die 2015 begonnen haben, unabhängig vom Einkommen und zunächst für vier Jahre (bis Ende 2018).