Mit der Einführung des bundesweiten gesetzlichen Mindestlohnes sind Arbeitgeber seit 2015 zudem verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende und Dauer) von
- Minijobbern,
- kurzfristigen Beschäftigten (nach § 8 Abs. 1 SGB IV) und
- Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)
innerhalb von 7 Kalendertagen nach erfolgter Arbeitsleistung zu dokumentieren und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Quelle: Das ändert sich ab 2017