Arbeitgeberpflicht zur Dokumentation und Archivierung

Mit der Einführung des bundesweiten gesetzlichen Mindestlohnes sind Arbeitgeber seit 2015 zudem verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende und Dauer) von

- Minijobbern,
- kurzfristigen Beschäftigten (nach § 8 Abs. 1 SGB IV) und
- Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

innerhalb von 7 Kalendertagen nach erfolgter Arbeitsleistung zu dokumentieren und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Quelle: Das ändert sich ab 2017

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