Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes

Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn. Dieser steigt in 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren in allen Branchen.

Davon ausgenommen sind

• Auszubildende, • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, • körperlich oder geistig benachteiligte Menschen, die in Werkstätten beschäftigt sind, • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder freiwillige Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten leisten, • ehrenamtlich tätige Personen, die im Rahmen der Minijobregelung vergütet werden, • Personen, die Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen absolvieren.

Neben diesen generellen Ausnahmen vom Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber noch spezielle zeitlich begrenzte Ausnahmen beachten.

Für eine Übergangszeit sind abweichende Regelungen durch Tarifverträge unter engen Voraussetzungen möglich.

Erlaubt ist das beispielsweise in Branchen, in denen die Tarifpartner bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn unter 8,50 Euro vereinbart haben.

Der Arbeitgeber muss dann nach Ablauf des Tarifvertrags, spätestens aber ab 01.01.2017 den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

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