Rund um die Altersversorgung

Betriebliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung per Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) zahlen, ohne Steuern und Sozialabgaben darauf leisten zu müssen.

Da die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2017 steigt (auf 76.200 Euro West), sind nun Einzahlungen von bis zu 3.048 Euro im Jahr (254 Euro monatlich) steuer- und sozialabgabenfrei.

Private Altersvorsorge

Späterer Rentenbeginn: Wer ab 2012 einen Riester- oder Rürup-Vertrag neu abgeschlossen hat, kann die Auszahlung frühestens ab dem 62. Geburtstag erhalten, sonst gehen Zulagen und Steuervorteile verloren (Riester) oder es wird eine kräftige Nachzahlung an das Finanzamt fällig (Rürup).

Auch für nicht geförderte, normale Lebens- und Rentenversicherungen, die ab 2012 abgeschlossen wurden und werden, verschiebt sich der Rentenbeginn nach hinten.

Die Auszahlung darf frühestens mit dem 62. Geburtstag erfolgen, dann wird nur die Hälfte des Ertragsanteils versteuert.

Wer sich das Geld früher auszahlen lässt, muss den kompletten Ertrag versteuern.

Lebensversicherungsreformgesetz

Zum 01.01.2015 ist das Lebensversicherungsreformgesetz in Kraft getreten.

Um langfristig die Ansprüche aller Versicherten zu sichern, müssen sich Kunden mit einer Lebensversicherung auf Änderungen mit zum Teil erheblichen finanziellen Folgen einstellen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Bewertungsreserven und den Garantiezins.

So werden die Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren nicht mehr zur Hälfte an die Kunden ausgeschüttet, sondern bleiben der Versichertengemeinschaft erhalten und werden von den Versicherern in Zukunft zuerst für die Sicherung der laufenden Garantien aller Verträge verwendet.

Besonders hart trifft diese Neuregelung vor allem die Kunden, deren Lebensversicherungen bereits viele Jahre bestehen und in den nächsten Monaten bzw. Jahren ablaufen. Sie werden dadurch tausende Euros verlieren, da ihre jahrzehntelang angesammelten Ansprüche auf die Bewertungsreserven nun nicht mehr ausgezahlt werden.

Weiterhin werden Versicherungsnehmer nach dem neuen Gesetz zukünftig mit 90 Prozent statt bisher mit 75 Prozent an den Risikoüberschüssen beteiligt.

Zudem sind Versicherungsunternehmen in Zukunft zu mehr Kostentransparenz und einem intensiveren Risikomanagement verpflichtet.

Der Garantiezins für Neuverträge ab 01.01.2017 sinkt von 1,25 Prozent auf nur noch 0,90 Prozent.

Riester- und Rürup-Verträge

Staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte, wie Riester- und Rürup-Renten dürfen ab 01.01.2017 nur noch verkauft werden, wenn dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages ein einheitliches Produktinformationsblatt ausgehändigt wird.

Dieses Produktinformationsblatt enthält auf nur zwei Seiten die wichtigsten Angaben zum jeweiligen Vertrag. Im Wesentlichen sind das die Chancen-Risiko-Klassifizierung, die Höhe der Effektivkosten, die mögliche Ablaufleistung bzw. Rentenhöhe und die Kosten bei Anbieterwechsel oder vorzeitiger Vertragsauflösung.

Dadurch sollen staatlich geförderte Produkte transparenter werden und dem Kunden den Vergleich verschiedener Produkte, beispielsweise Riester-Rentenversicherung, Riester-Fondsparplan und Wohnriester, erleichtern.

Ende Dezember 2014 wurde die Förderhöchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit der Versicherungsbeiträge einer Rürup-Rente durch das vom Bundesrat verabschiedete Zollkodexanpassungsgesetz an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.

Da die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in 2017 steigt, erhöht sich auch der Förderhöchstbetrag auf 23.362 Euro für Singles (bei Ehepaaren das Doppelte).

Jahr für Jahr können Rürup-Sparer einen höheren Anteil ihrer Beiträge als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Ab dem Jahr 2017 sind es 84 Prozent.

Alleinstehende können in 2017 somit 19.624 Euro und Ehepaare/ eingetragene Lebenspartner 39.248 Euro geltend machen. Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen allerdings den steuerfreien Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abziehen.

Zukünftig können auch Beiträge nur zu einer ergänzenden Absicherung gegen Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen einer Basisabsicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur dann, wenn im Versicherungsfall eine lebenslange Rente gezahlt wird.

Zudem können Riester-Sparer ihren Riester-Vertrag um den Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie einen Hinterbliebenenschutz erweitern. Seit 01.01.2014 kann jeder Förderberechtigte 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge (maximal 2.100 Euro) für die zusätzliche Absicherung einsetzen.

Weiterhin gilt für zertifizierte Riester-Verträge ein Wechselrecht für den Sparer.

Die Wechselkosten sind dabei auf einen Höchstbetrag von 150 Euro begrenzt und der neue Anbieter darf bei der Kalkulation der Kosten nur noch 50 Prozent des angesparten Kapitals berücksichtigen.

Mehr Flexibilität bei Wohn-Riester

Riester-Sparer können seit Januar 2014 Ihr Guthaben teilweise oder komplett zur Tilgung ihres Immobilienkredites einsetzen und zwar jederzeit, entweder zur Sondertilgung während der Zinsbindung oder zur Ablösung eines Teils der Restschuld am Ende der Zinsbindung.

Das spart Kreditzinsen und Schulden können schneller abgebaut werden.

Lediglich bei einer Teilentnahme gibt es eine Bedingung: Es müssen mindestens 3.000 Euro Guthaben in dem Riester-Vertrag bestehen bleiben.

Die Entnahme des Guthabens muss der Riester-Sparer rechtzeitig bei der zentralen Zulagenstelle beantragen.

Eine förderunschädliche Entnahme ist seit 2014 auch für die Finanzierung eines altersgerechten Umbaus der selbst genutzten Wohnimmobilie möglich.

Flexibler sind Wohn-Riester-Verträge zukünftig auch bei einem Umzug. Wer die selbst genutzte Wohnimmobilie wechseln möchte, kann die Förderung sozusagen mitnehmen, indem er in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie genau den Betrag investiert, der auf seinem Wohnförderkonto steht.

Für die Reinvestition gilt eine Frist von zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die frühere Wohnimmobilie letztmalig selbst genutzt wurde.

Auch für Wohn-Riester-Modelle gilt ab Rentenbeginn die nachgelagerte Besteuerung. Da man hier keine klassische Rentenzahlung als Besteuerungsgrundlage hat, werden die Tilgungszahlungen und erhaltenen Zulagen auf einem so genannten Wohnförderkonto erfasst und mit 2 Prozent verzinst.

Ab Rentenbeginn muss das daraus entstehende Kapital versteuert werden. Bis 2013 galt: entweder sofort, in Höhe von 70 Prozent des Wohnförderkontos oder in jährlichen Raten bis zum 85. Lebensjahr.

Seit 2014 kann die Einmalbesteuerung jederzeit gewählt werden. Das heißt, man kann mit der jährlichen Besteuerung beginnen und später dann 70 Prozent des noch offenen Restbetrages auf einmal versteuern.

Rückzahlung Riester-Zulagen

Wer einen mittelbar geförderten Riester-Vertrag bereits hat und aufgefordert wurde, die zu viel erhaltenen Riester-Zulagen zurückzuzahlen, weil er aus Versehen keine oder zu geringe Eigenbeiträge gezahlt hat, kann die fehlenden Beiträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase nachzahlen, um die Zulagen zu behalten.

Gesetzliche Rente - Rentenfreibetrag

Die gesetzliche Rente muss seit 2005 teilweise und ab 2040 komplett versteuert werden. Das bedeutet, wer im Jahr 2017 erstmalig in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Jahresbruttorente versteuern.

Die restlichen 26 Prozent werden als Rentenfreibetrag festgeschrieben und müssen nicht versteuert werden.

Der Rentenfreibetrag wird also für jeden Neurentner zu Rentenbeginn als fester Eurobetrag ermittelt und festgeschrieben, er bleibt lebenslang unverändert.

Das führt dazu, dass durch künftige Rentenanpassungen (jährliche Rentenerhöhungen) der steuerpflichtige Teil der Rente steigt, Rentenerhöhungen somit in voller Höhe versteuert werden müssen.

Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente steigt regulär Jahr für Jahr für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte, ab 2020 dann nur noch um einen Prozentpunkt.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 liegt er somit bei 100 Prozent der Jahresbruttorente. Einen Rentenfreibetrag gibt es dann nicht mehr.

Gesetzliche Rente - Hinzuverdienstgrenze

Wer eine vorzeitige Rente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf bisher nur begrenzt dazu verdienen, sonst wird die Rente gekürzt.

Seit 01.01.2013 dürfen maximal 450,00 Euro monatlich hinzuverdient werden.

Zweimal jährlich darf diese Grenze bis zum Doppelten (bis zu 900 Euro) überschritten werden, ohne negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung.

Dadurch können Altersfrührentner auch Urlaubs- und Weihnachtgeld erhalten oder sich Überstunden auszahlen lassen, ohne die Rentenzahlung zu gefährden.

Einführung der Flexi-Rente

Die Flexi-Rente soll Arbeitnehmern zwischen 63 und 67 Jahren einen Anreiz bieten, länger zu arbeiten und zukünftig flexibler aus dem Berufsleben auszusteigen.

Dazu wird eine Teilrente neu eingeführt, die mit Teilzeitarbeit kombinierbar ist. Wer sich für die Teilrente entscheidet, kann zukünftig dann deutlich mehr dazu verdienen.

Ab Juli 2017 dürfen anstatt maximal 450 Euro bis zu 6300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdient werden. Liegt der Verdienst höher, soll der darüber hinausgehende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet werden.

Durch den deutlich höheren Hinzuverdienst soll sich auch die Rente erhöhen. Wer zukünftig eine Teilrente bezieht und weiter in Teilzeit arbeitet, bekommt die Möglichkeit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, weiterhin Arbeitnehmerbeiträge an die Rentenversicherung zu zahlen, die dann zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen die Rente einmal jährlich erhöhen.

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