Rund um die Sozialversicherung im Jahr 2017

Beiträge zur Krankenversicherung

Der bundeseinheitliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt in 2017 14,6%. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 7,3% und der Arbeitnehmeranteil bei 7,3%.

Der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14,0%.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte (er ist an Bundesknappschaft abzuführen) liegt bei 13,0%.

Krankenkassen, die nicht mit ihren zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommen, dürfen von ihren Mitgliedern einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben, die von den Mitgliedern allein getragen werden müssen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der für die Krankenkassen eine Richtgröße bei der Festlegung der individuellen Zusatzbeitragssätze darstellt, beträgt 1,1 Prozent.

Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer seit 2011 möglich, wenn man ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (ab 2017: 57.600 Euro pro Jahr oder 4.800 Euro pro Monat) verdient hat.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt in 2017 eine Versicherungspflichtgrenze von 52.200 Euro jährlich bzw. 4.350 Euro monatlich.

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zum privaten Krankenversicherungsbeitrag beträgt in 2017 317,55 Euro.

Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch 2017 bei 18,7%.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte beträgt 15,0% (bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten).

Der pauschale Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte liegt bei 3,7% (bzw. 13,7% bei Privathaushalten).

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung liegt bei 3,0%.

Beitrag zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung (mit Kindern) liegt ab 2017 bei 2,55%.

Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 0,25%.

Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

Grundsätzlich sind so genannte Versorgungsbezüge (z. B. eine Betriebsrente) ebenfalls beitragspflichtig.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind allerdings nur dann zu entrichten, wenn die Bezüge im Jahr 2017 monatlich 148,75 Euro übersteigen.

Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Die Bezugsgrößen sind für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, beispielsweise für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für frei-willige Mitglieder in der GKV und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Bezugsgröße West (nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ab 2017 monatlich 2.975 Euro (jährlich 35.700 Euro).

Die Bezugsgröße Ost (nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt ab 2017 monatlich 2.660 Euro (jährlich 31.920 Euro).

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Bezugsgröße West bundeseinheitlich.

Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung:

2017: 76.200 Euro Brutto (monatlich 6.350 Euro Brutto) in den alten Bundesländern 2017: 68.400 Euro Brutto (monatlich 5.700 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern

++Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung: ++ 2017: 94.200 Euro Brutto (monatlich 7.850 Euro Brutto) in den alten Bundesländern 2017: 84.000 Euro Brutto (monatlich 7.000 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern

Beitragsbemessungsgrenze* für die Kranken- und Pflegeversicherung:

2017: 52.200 Euro Brutto (monatlich 4.350 Euro Brutto)

  • Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung lediglich die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen.

Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Für diese, darüber hinausgehenden Einnahmen müssen also keine Beiträge abgeführt werden.

Bundeseinheitliche allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Die Grenze liegt 2017 bei 57.600 Euro Brutto (monatlich 4.800 Euro Brutto)

Steuerlicher Grundfreibetrag:

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2017 auf 8.822 Euro – für zusammen veranlagte Ehepartner auf 17.644 Euro.

Dieser Freibetrag gilt im Steuerrecht und soll das Einkommens-Existenzminimum von Abgaben freistellen. Das heißt, bis zu diesem Betrag müssen keine Steuern gezahlt werden.

Kirchensteuer

Seit 1.Januar 2015 sind Banken gesetzlich verpflichtet, die Kirchensteuer automatisch einzubehalten und abzuführen, sofern für den Steuerpflichtigen im Jahr 2014 die Kirchensteuerpflicht festgestellt wurde.

Dazu werden von den Banken einmal jährlich die Steueridentifikationsnummer und die Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern angefragt.

Gegen die Herausgabe dieser Daten kann jeder Bankkunde Widerspruch einlegen.

Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job:

Von einer ‚geringfügig entlohnten Beschäftigung’ spricht man, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung seit 01.01.2013 regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Minijobber sind bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) befreit.

Bis Ende 2012 waren Minijobber auch rentenversicherungsfrei. Auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung konnten sie nur auf Wunsch und ausdrückliche Erklärung verzichten.

In dem Fall mussten sie die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung aufstocken und haben dafür den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Dieses Verfahren wurde zum 01.01.2013 umgekehrt. Durch eine Gesetzesänderung sind Minijobs ab diesem Datum standardmäßig rentenversichert.

Das bedeutet, wer ab 01.01.2013 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, muss den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen.

Minijobber, die wie früher üblich rentenversicherungsfrei arbeiten möchten, konnten sich mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die am 31.12.2012 bereits einen Minijob ausgeübt haben, bleiben auf Dauer versicherungsfrei in der Rentenversicherung.

Sie haben allerdings das Recht, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job (Gleitzone):

Bei einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job mit niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen.

Arbeitnehmer haben bei Beschäftigungen in der Gleitzone nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt bei einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro ca. 15 Prozent des Arbeitsentgelts und steigt auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 20 Prozent bei 850,00 Euro Arbeitsentgelt an. Der Arbeitgeber hat dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen.

Die Regelung zur Gleitzone gilt jedoch nicht für Auszubildende, für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.

Noch ein Hinweis:

Wer vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone mit einem Verdienst zwischen € 400,01 und € 450,00 beschäftigt war, fällt durch die Anhebung der Mini-Job-Grenze nicht automatisch in die Geringfügigkeit. Bis 31.12.2014 galt für diese Beschäftigten weiterhin die alte Gleitzonenregelung.

Auch für alle Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2013 zwischen € 800,01 und € 850,00 monatlich verdient haben, gelten weiterhin die normalen Sozialversicherungsregeln.

Das gilt für Mini- und Midi-Jobs ab 2015:

Die Bestandsschutz- bzw. Übergangsregelungen, die die Reform der Mini- und Midijobs zum 01.01.2013 enthielt, endeten zum 31.12.2014.

Das bedeutet, Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 Euro, die bereits am 31.12.2012 bestanden und bisher sozialversicherungspflichtig geführt wurden, sind seit 01.01.2015 automatisch sozialversicherungsfrei.

Damit verliert der Arbeitnehmer seine gesetzliche Krankenversicherung. Er ist verpflichtet, sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich weiter zu versichern.

Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt zwischen 800,01 und 850,00 Euro, die bereits am 31.12.2012 bestanden, konnten die Betroffenen nur noch bis zum 31.12.2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung beantragen.

Sonderfall im Privathaushalt:

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, wie z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:

5,0% Krankenversicherungspauschale 5,0% Rentenversicherungspauschale 2,0% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Soli 1,0% Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz 0,3% Umlage (U2) Schwangerschaft/Mutterschaft 1,6% Beiträge zur Unfallversicherung

= 14,9% insgesamt

Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten gilt seit 01.01.2013 ebenfalls die Rentenversicherungspflicht.

Da der Arbeitgeber in dem Fall nur 5% pauschal an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, liegt der Aufstockungsbetrag für den geringfügig Beschäftigten hier weit höher, bei 13,7%.

Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen:

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt also brutto für netto.

Allerdings gilt: Die gesetzlichen Regelungen schließen ein ‚abschieben’ der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Der Arbeitgeber kann also die Pauschalsteuer durchaus auch vom Lohn abziehen.

Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert! Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden jedoch dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben.

Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Weitere Rentenansprüche kann der Arbeitnehmer durch eigene Zuzahlung in Höhe von 3,7% des Bruttolohns erwerben.

Aufgrund der Gesetzesänderung liegt die Einkommensgrenze in der Familienversicherung für Minijobber seit 1. Januar 2013 bei 450 EUR.

Das bedeutet, Minijobber, die neben ihren monatlichen Einkünften aus einem Mini-Job (bis 450 Euro) keine weiteren Einkünfte, wie Kapitalerträge oder Mieteinnahmen haben, sind über ihren gesetzlich versicherten Ehepartner (bei Kindern: über den gesetzlich versicherten Elternteil) beitragsfrei mitversichert.

Die Grenze von 450 Euro gilt auch für diejenigen, die monatlich weniger als 450 Euro im Minijob verdienen. Sie dürfen dann noch zusätzliche Einkünfte (z.B. Zinsen) haben, bis die 450 Euro Grenze erreicht ist.

Für Familienangehörige ohne Minijob liegt die Einkommensgrenze in der Familienversicherung ab 2017 bei 425 EUR.

Quelle: Finanzen und Steuern: Das ändert sich im Jahr 2017 (Download für Newsletterempfänger)

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