Rund um Kinder und Jugendliche

Kindergeld ab 2017:

Für das erste und zweite Kind: je 192 Euro Für das dritte Kind: 198 Euro Für das vierte und jedes weitere Kind: 223 Euro.

Für den Kindergeldbezug benötigen die Familienkassen die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kindergeldbeziehers sowie der Kinder.

Düsseldorfer Tabelle 2017

Die 'Düsseldorfer Tabelle' dient seit 1962 als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts.

Ab 01.01.2017 haben Trennungskinder in Deutschland Anspruch auf höheren Unterhalt. Die Mindestbedarfssätze von unterhaltsberechtigten Kindern werden in der neuen, bundesweit angewendeten 'Düsseldorfer Tabelle' erhöht.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle und auch die Tabellen der Vorjahre finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/index.php

Kinderfreibetrag:

Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Größe, der ge-setzlich mit der Zahlung des Kindergeldes verbunden ist. Ab 2017 beträgt der gesamte Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreistellung für ein Kind 7.356 Euro.

Er setzt sich zusammen aus:

- dem Kinderfreibetrag für gemeinsam veranlagte Ehepaare in Höhe von 4.716 Euro pro Jahr und Kind und

- dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eines Kindes (Erziehungsfreibetrag) in Höhe von 2.640 Euro pro Jahr und Kind.

Der Kinderfreibetrag wird aber nicht bei der monatlichen Steuerlast der Eltern berücksichtigt. Eltern mit Kindern zahlen die gleichen Steuern, wie Ehepaare, die keine Kinder haben.

Bis Ende 2011 haben Eltern das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst ab leisten, nur dann erhalten, wenn die Einkünfte des Kindes maximal 8.004 EUR im Jahr betrugen.

Wurde diese Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, gab es weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag. Bereits gezahltes Kindergeld musste zurückgezahlt werden.

Seit 2012 wird bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, generell auf eine Einkommensprüfung verzichtet.

Somit spielen die Einkünfte des Kindes keine Rolle mehr. Das bedeutet, Eltern erhalten seit 2012 Kindergeld und Kinderfreibeträge ohne Einschränkung.

Absolviert das Kind jedoch eine Zweitausbildung und hat parallel dazu einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden, dann entfallen Kindergeld und Kinderfreibeträge. Und so funktioniert es in der Praxis:

Die Eltern erhalten zunächst jeden Monat das staatliche Kindergeld ausgezahlt.

Bei der Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt dann automatisch, was für die Eltern besser ist, Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Gerade bei gutverdienenden Eltern kann es dann günstiger sein, den Kinderfreibetrag anzusetzen. Das macht das Finanzamt aber freundlicherweise von alleine. Sie müssen also nichts beantragen!

Das ist wichtig: Eltern sollten trotzdem immer Kindergeld beantragen und es sich monatlich auszahlen lassen, da das Finanzamt dieses vom Kinderfreibetrag abzieht und zwar auch dann, wenn die Eltern es nicht in Anspruch genommen haben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

beträgt 2017 1.908 Euro jährlich für das erste Kind, für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro zusätzlich

Kinderzuschlag

bis zu 170 Euro monatlich für ein Kind (für längstens 36 Monate bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes).

Diese Leistung können Alleinerziehende mit einem Mindesteinkommen von 600 Euro (Elternpaare 900 Euro) in Anspruch nehmen. pauschaler Ausbildungsfreibetrag

bis zu 924 Euro im Kalenderjahr

Voraussetzung ist der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge.

Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen:

Seit 2012 können alle Eltern zwei Drittel ihrer Betreuungskosten pro Kind (maximal 4.000 Euro pro Jahr) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei kann es sich um die Betreuung im Kindergarten, bei einer Tagesmutter, in der Ferienbetreuung oder ähnliches handeln.

Selbst Verwandte können Betreuer des Kindes sein, wenn Sie mit einem rechtsgültigen Vertrag die Honorierung nachweisen können.

Aber Vorsicht: Der Betreuende muss in dem Fall seine Einnahmen aus diesem Vertrag gegebenenfalls versteuern. Diese Regelung gilt für alle Kinder bis 14 Jahre und für behinderte Kinder zeitlich unbegrenzt.

Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand entfällt. Auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr.

Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten:

Studenten und Auszubildende können seit 2012 jährliche Aufwendungen für ihr Erststudium oder die Erstausbildung bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.822 Euro ab 2017 liegt.

Dabei wurde bis 2014 keine bestimmte Ausbildungsdauer vorausgesetzt.

Ende 2014 hat der Gesetzgeber für eine konkrete Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung den Begriff 'Erstausbildung' neu definiert.

Danach gilt seit 2015 für die Erstausbildung eine Mindestdauer von 12 Monaten, die mit einer Prüfung bzw. planmäßig ohne Prüfung endet.

Vergleichsweise kurze Ausbildungen (z.B. zum Rettungssanitäter oder Flugbegleiter) werden zukünftig steuerrechtlich dann nicht mehr als Erstausbildung anerkannt.

Aufwendungen für eine Zweitausbildung können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Elterngeld / Elterngeld Plus

Durch das ‚Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs‘ wurde beim Elterngeld für Geburten ab 2013 einiges anders.

Zwar blieb es dabei, dass das Elterngeld in der Regel auch künftig für maximal zwölf Monate gezahlt wird, plus 2 Partnermonate, wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit nehmen möchte.

Auch die Höhe der Leistung blieb bei mindestens 65 % der früheren Nettoeinkünfte, maximal 1.800,00 Euro.

Bis 2012 wurde das Elterngeld nach den realen Nettoeinkünften der zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Seit 2013 erfolgt die Berechnung nach einem fiktiven, pauschal errechneten Nettoeinkommen.

Grundlage dafür ist das tatsächlich erzielte lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen, das von den Elterngeldstellen zukünftig nach einheitlichen Regeln in Nettoeinkünfte umgerechnet wird.

Dabei werden bei voll sozialversicherungspflichtigen Personen die standardmäßig vorgesehenen Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie eine Pauschale von 21% an Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Dagegen werden individuell eingetragene Freibeträge auf der Steuerkarte (z.B. für hohe Fahrtkosten oder ein behindertes Kind) nicht mehr berücksichtigt. Das allein führt schon zu einem geringeren Elterngeld.

Anschließend wird noch die Steuerklasse der Elterngeldbezieher berücksichtigt. Seit 2013 gilt dabei für verheiratete Paare, die in den zwölf Monaten vor der Geburt die Steuerklasse gewechselt haben, dass die neue Steuerklasse nur dann berücksichtigt werden kann, wenn sie in 7 der 12 Monate gültig war.

Praktisch heißt das, ein Steuerklassenwechsel muss vor der Empfängnis erfolgen, um dadurch mehr Elterngeld zu bekommen.

Verheiratete können sich alternativ auch für die Steuerklasse ‚IV-Faktor‘ entscheiden, bei der bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung durch den Faktor individuelle Steuerfreibeträge berücksichtigt werden und so später auch in die Berechnung des Elterngeldes einfließen, welches dann höher ausfällt.

Zum 01.07.2015 wurde das Elterngeld Plus eingeführt. Das entsprechende Gesetz trat bereits Anfang 2015 in Kraft.

Die neuen Regelungen bieten mehr Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten als bisher, sind jedoch auch wesentlich komplizierter und mit zusätzlichem Aufwand bei der Beantragung verbunden.

Finanziell stärker gefördert werden Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes schnell wieder in ihren Beruf einsteigen und in Teilzeit weiterarbeiten möchten. Sie erhalten mit dem Elterngeld Plus die Hälfte des bisherigen Elterngeldes, jedoch doppelt solange.

Eltern, die sich für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes die Erwerbs- und Erziehungsarbeit gleichberechtigt teilen, können länger Elterngeld Plus beziehen.

Durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate kann die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes auf 28 Monatsbeträge ausgedehnt werden.

Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren werden, können dann Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonate kombinieren.

Das Basiselterngeld bezeichnet die bereits bekannten Elterngeld Bezugsmonate mit voller Elterngeldauszahlung.

Die neuen Elterngeld Plus Monate sind Bezugsmonate mit maximal dem halben zustehenden Basiselterngeldbetrag. Das bedeutet, aus einem regulären Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus Monate.

Elterngeld Plus gibt es in zwei Varianten:

1. für Eltern ohne Zuverdienst als halbierte Basiselterngeldbeträge und

2. für Eltern mit Zuverdienst als zusätzliches Elterngeld unter Anrechnung des Einkommens über mehr Bezugsmonate

Eltern müssen bei der Beantragung zukünftig also zwischen Elterngeld Plus Monaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst unterscheiden.

Eine weitere Neuregelung betrifft Zwillingseltern, die zukünftig keinen doppelten Elterngeldanspruch mehr haben, da durch Mehrlingsgeburten grundsätzlich nicht mehr Erwerbseinkommen durch Elterngeld ersetzt werden muss.

Der tatsächliche Mehrbedarf pro Mehrlingskind wird zukünftig durch einen Bonus von 300 Euro pro Bezugsmonat und Mehrling gedeckt.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie sich eine Broschüre kostenfrei herunterladen, die Sie ausführlich und mit vielen Praxisbeispielen über die gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld, zum neuen ElterngeldPlus sowie zur Elternzeit informiert: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld--elterngeldplus-und-elternzeit-/73770

Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz / Betreuungsgeld

In Deutschland hatte jedes Kind zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr seit 1. August 2013 einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter.

Zeitgleich wurde das sogenannte Betreuungsgeld für Eltern eingeführt, die ihre unter dreijährigen Kinder zu Hause selbst betreuen möchten oder keinen Betreuungsplatz finden.

Das Betreuungsgeld gab es für alle Kinder, die ab dem 1. August 2012 zur Welt kamen.

Grundsätzlich stand es vom 15. Lebensmonat des Kindes (im Anschluss an das Elterngeld) für bis zu 22 Monate zur Verfügung und endete mit der Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.

Seit August 2014 betrug das monatliche Betreuungsgeld 150 Euro pro Kind.

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am 21.07.2015 das Ende des bundesweiten Betreuungsgeldes beschlossen, wies bei der Urteilsverkündigung allerdings darauf hin, dass Empfänger nicht mit der sofortigen Einstellung der Zahlung rechnen müssen.

In solch einem Fall kläre eine Härtefallregelung im 10. Sozialgesetzbuch die Weiterzahlung.

Der Bund muss nun über die Geltung bereits bewilligter Zuschüsse entscheiden.

Die Richter begründeten das Ende des Betreuungsgeldes damit, dass der Bund für diese Leistung nicht zuständig sei.

Bafög

Ab Oktober 2016 beziehungsweise ab dem Wintersemester 2016/2017 erhalten Schüler, Studenten und Auszubildende, die Bafög beziehen, mehr Geld. Die Bedarfssätze und auch die Freibeträge erhöhen sich um etwa sieben Prozent. Der Maximalbetrag liegt dann bei 735 Euro (statt 670 Euro bisher).

Das Einkommen des Studierenden selbst wie auch das Einkommen der Eltern oder des Lebenspartners kann ab Oktober 2016 dann höher liegen als bisher, ohne dass dadurch der Anspruch auf BAföG entfällt.

Zudem wird die sogenannte BAföG-Lücke geschlossen. Das betrifft den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelor-Studiums und der Aufnahme des Master-Studiums, für den Studenten bislang kein BAföG erhalten haben.




Quelle: Finanzen und Steuern: Das ändert sich im Jahr 2017 (Download für Newsletterempfänger)

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