Spenden steuerlich absetzen

Gemeinnützige Vereine, die Spenden erhalten, dürfen seit 2014 dem Spender dafür „Zuwendungsbestätigungen“ nur noch nach dem neuen Muster des Bundesfinanzministeriums ausstellen, die kaum individuelle Gestaltungsmöglichkeiten bieten.

Steuerzahler, die seit 2014 ihre Spende als Sonderausgabe in der Steuererklärung absetzen wollen, benötigten vom Empfänger diese Zuwendungsbestätigung, damit das Finanzamt die Sonderausgabe anerkennt.

Ab 2017 ändert sich diese Praxis. Durch das Gesetz zur 'Modernisierung des Besteuerungsverfahrens' müssen Spendennachweise nur noch dann vorgelegt werden, wenn das Finanzamt direkt danach fragt. Das kann bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Steuerbescheids sein.

Alternativ ist es zukünftig auch möglich, dass der Spender den Spendenempfänger bevollmächtigt, den Spendennachweis elektronisch an das Finanzamt zu übertragen. In dem Fall muss man die Zuwendungsbestätigung nicht mehr selbst aufbewahren.

Für Spenden bis zu 200 Euro ist ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug als Buchungsbeleg ausreichend.

Zudem müssen gemeinnützige Einrichtungen (z.B. Vereine) dem Spender eine Erklärung geben, dass es eine Spende ist, die Freistellung von der Körperschaftssteuer bestätigen und die Verwendung der Mittel darlegen.

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