Das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld sowie der Wehrsold und das Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende bleiben auch zukünftig steuerfrei.
Mit dem 'Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz' vom 26.06.2013 wurde allerdings eine teilweise Steuerpflicht für Bezüge im freiwilligen Wehrdienst und im Bundesfreiwilligendienst neu eingeführt.
Wer freiwilligen Wehrdienst leistet, erhält nur noch den Wehrsold steuerfrei. Alle weiteren Bezüge, wie Wehrdienstzuschlag, Weihnachtsgeld, Entlassungsgeld und ähnliches sind seit 2014 steuerpflichtig.
Lediglich diejenigen, die ihren freiwilligen Wehrdienst vor dem 01.01.2014 begonnen haben, erhalten aus Vertrauensschutzgründen wie bisher auch alle Geld- und Sachbezüge für die gesamte Dienstzeit steuerfrei.
Beim Bundesfreiwilligendienst bleibt das Taschengeld steuerfrei. Weitere Bezüge und Sachleistungen, wie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung unterliegen dem monatlichen Lohnsteuerabzug durch die Einsatzstelle.
Das steuerfreie Taschengeld gilt auch bei den anderen zivilen Freiwilligendiensten, wie beispielsweise dem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr.
Durch die teilweise Steuerpflicht der Bezüge können nun alle Aufwendungen, die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten (mindestens in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 Euro seit 2015) steuerlich abgesetzt werden.