Rund um den Arbeitsplatz

Arbeitnehmerpauschbetrag

Das Finanzamt erkennt berufliche Aufwendungen als Werbungskosten an. Dafür steht allen Berufstätigen der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro zur Verfügung. Dafür müssen die Kosten nicht einzeln nachgewiesen werden.

Wer den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreitet und das ist bei vielen der Fall, für den kann sich der Einzelnachweis höherer Kosten lohnen.

Ein Nachweis mit Belegen in vollem Umfang ist nur dann nötig und sinnvoll, wenn die berufsbedingten Ausgaben tatsächlich höher ausfallen.

Berufsbedingte Fahrtkosten

Berufspendler können seit 2012 berufsbedingte Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einer JahresPendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer für eine Wegstrecke geltend machen.

Alternativ kann sich der Pendler auch für die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten für Bus- und Bahntickets entscheiden und muss diese durch entsprechende Belege nachweisen können.

Reisekosten

Am 01.01.2014 ist das neue Reisekostenrecht in Kraft getreten. Damit verbunden sind neue Regeln und Pauschbeträge für Dienstreisen und die eindeutiger gefasste Pendlerpauschale.

Dies betrifft einerseits Berufstätige, die täglich ins Büro fahren und dafür die Pendlerpauschale nutzen können und andererseits auch Arbeitnehmer, die beruflich an mehreren unterschiedlichen Arbeitsstätten oder Einsatzstellen unterwegs sind und ihre Kosten über die Dienstreisepauschale steuerlich geltend machen können.

Die Pendlerpauschale galt bisher für alle Arbeitnehmer mit nur einer 'regelmäßigen Arbeitsstätte', die den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit bilden muss.

Seit 2014 wird der Begriff 'regelmäßige Arbeitsstätte' durch den Begriff 'erste Tätigkeitsstätte' ersetzt. Das heißt, jeder Pendler hat nur noch eine Tätigkeitsstätte, für die die Pendlerpauschale (30 Cent pro Kilometer und pro einfache Fahrt) zukünftig gilt. Dabei spielt es keine Rolle, wie oft und in welchem Umfang der Pendler dort arbeitet.

Alle weiteren Tätigkeitsorte fallen somit unter eine Dienstreise und können mit der Dienstreisepauschale (30 Cent pro Kilometer - Hin- und Rückfahrt) oder mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Verpflegungspauschalen bei Geschäfts- oder Dienstreisen

Bis Ende 2013 erhielten Arbeitnehmer bei Geschäftsreisen

• von mindestens 8 Stunden 6 Euro vom Arbeitgeber • von mindestens 14 Stunden 12 Euro vom Arbeitgeber • von 24 Stunden 24 Euro vom Arbeitgeber

steuerfrei für die Verpflegung.

Seit 2014 haben sich die Verpflegungspauschalen geändert. Die erste Stufe ist weggefallen. Arbeitnehmer erhalten seitdem bei Geschäftsreisen ab 8 Stunden 12 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber.

Arbeitnehmer, die 24 Stunden beruflich (außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte) unterwegs sind, erhalten 24 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber.

Elektronische Lohnsteuerkarte:

Die kleine, farbige Lohnsteuerkarte wird seit 2011 nicht mehr verschickt. Zukünftig werden die Lohnsteuerdaten elektronisch übermittelt. Das entsprechende Verfahren sollte 2012 eingeführt werden, musste jedoch aufgrund EDV-technischer Probleme um 1 Jahr, auf 2013 verschoben werden.

Am 1. Januar 2013 ist die elektronische Lohnsteuerkarte an den Start gegangen.

Alle Arbeitgeber sind seitdem verpflichtet, mithilfe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers die ELSTAM-Daten (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale = z. B. Freibetrag, Steuerklasse, Kinderfreibeträge) elektronisch anzufordern und jeden Arbeitnehmer mit ELSTAM abzurechnen. Der Gesetzgeber ließ noch eine Kulanzfrist bis zum 31. Dezember 2013 zu.

Lohnsteuerfreibeträge

Um Bürokratie zu verringern, erhalten Arbeitnehmer seit Oktober 2015 einen bescheinigten Lohnsteuerfreibetrag (z.B. für Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen) als Lohnsteuerabzugsmerkmal auf Antrag beim zuständigen Finanzamt für zwei Kalenderjahre anerkannt.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Freibeträge wegfallen, muss der Arbeitnehmer das Finanzamt darüber informieren und mit einer Nachzahlung rechnen.

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