Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Im Gesetz steht: (3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Wichtig ist dabei, dass der Handwerker seine Dienstleistung tatsächlich IN IHREM HAUSHALT erbringt. Das bestätigte gerade auch wieder das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1252/16). Im Urteil ging es darum, dass ein Raumausstatter zwei Sofas abgeholt und in seiner 4 km weit entfernten Werkstatt neu bezogen hatte.

Da die Dienstleistung nicht im Haus des Kunden erbracht wurde, sondern außer Haus, wurden die Kosten nicht anerkannt.

Sinnig, oder unsinnig? Na ja, egal, aber achten Sie bitte darauf...

Nachtrag vom 26.02.2017:

Das Finanzgericht München hat anders geurteilt, Eine Höchstrichterliche Entscheidung steht aber noch aus. Im Urteil vom 23.02.2015 (Az. 7 K 1242/13) heißt es unter anderem:

''Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20%, höchstens um 600 €. Nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

Handwerkerleistungen werden vom BFH als einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten definiert, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m. w. N.). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz. 25).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den geltend gemachten Arbeitskosten um Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG. Der Austausch der renovierungsbedürftigen Haustür des Klägers stellt eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i. S. d. § 35a Abs. 4 EStG dar. Es handelt sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen.''

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